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NEUES ZUM FRAMING – EUGH C‑392/19
11. März 2021
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 09.03.2021 (C‑392/19) eine neue Erklärung dafür gefunden, wann es sich beim „Framing“ um eine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe handelt: Die Einbettung in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik von urheberrechtlich geschützten und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zugänglich gemachten Werken stellt eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat. Die Veranlassung betrifft – so lässt sich der Vorlagefrage des BGH entnehmen – den Fall, dass der Rechtsinhaber solche Schutzmaßnahmen einem Lizenznehmer auferlegt hat.
Das macht den Umgang mit dieser vielfach – z.B. redaktionell – genutzten Möglichkeit nicht gerade leichter.
Will etwa der Rechtsinhaber sich die Zustimmung vorbehalten und das Framing durch Dritte von deren Lizenzerwerb abhängig machen, muss er tätig werden. Im Fall der eigenen Verwertung durch die Implementierung von technischen Schutzmaßnahmen, welche das Framing wirksam ausschließen. Und im Fall der Lizenzverwertung muss er seinen Lizenznehmer auf den Einsatz solcher Maßnahmen verpflichten. Er braucht Techniker für die Implementierung der Schutzmaßnahmen und anwaltliche Beratung für die Gestaltung der Lizenzverträge. Beratungsbedarf hat dann auch der Lizenznehmer, der mit einer neuartigen Lizenzvertragsklausel konfrontiert wird. In der Rechtsverfolgung des Rechtsinhabers kann all dies außerdem zusätzliche Darlegungs- und Beweispflichten und somit weitere Schwierigkeiten bedeuten.
Aus der Sicht des Dritten wird es auch nicht einfacher oder weniger riskant als bisher. Der Dritte, der die Framing-Technik einsetzen will, sollte zwar ohne weiteres eingesetzte technische Schutzmaßnahmen feststellen können. In diesem Fall sollte ihm die Notwendigkeit des Lizenzerwerbs bewusst werden. Aber was ist in den Fällen, in denen solche Schutzmaßnahmen nicht feststellbar sind, etwa weil der Lizenznehmer unter Verstoß des Lizenzvertrags mit dem Rechtsinhaber keine eingesetzt hat? Riskiert der Dritte dann mit dem Framing den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung? Letztere könnte kostenpflichtige Abmahnungen und Schadensersatzansprüche zur Folge haben. Auf diese Risiken wird auch der anwaltliche Berater hinweisen müssen, wenn der Dritte ihn konsultiert.
Auf die Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung durch den BGH darf man gespannt sein. Auf die Auswirkungen in der Praxis aller Beteiligten auch.