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PRESSERECHTLICHES INFORMATIONSSCHREIBEN

18. APRIL 2019

GERO HIMMELSBACH

Nahezu täglich erhalten vor allem Boulevard-Medien „Presserechtliche Informationsschreiben“, mit denen Rechtsanwälte unter Androhung zivil- und strafrechtlicher Sanktionen eine Veröffentlichung verhindern wollen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun (Az. VI ZR 506/17): Ein „Presserechtliches Informationsschreiben“ ist ähnlich wie unerwünschte Werbung unzulässig, wenn es keine verwertbaren Informationen enthält. Zulässig sind solche Schreiben nur dann, wenn sie, so der BGH, Informationen enthalten, „die dem Medienunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden“.

Enthält das Schreiben keine handfesten Informationen, warum eine Berichterstattung unzulässig sein kann, hat das Medienunternehmen einen Unterlassungsanspruch. Es kann verlangen, dass es künftig keine derartigen Schreiben mehr erhält. Im konkreten Fall ging es um ein Anwaltsschreiben wegen eines Berichts über die geheim gehaltene Hochzeit eines berühmten Sängers. Der Rechtsanwalt teilte in seinem Rundschreiben lediglich mit: „Zudem enthält der Artikel mannigfaltige Unwahrheiten bereits auf der Titelseite der ‚B.‘“. Was konkret unwahr berichtet wurde, erwähnte der Anwalt nicht.

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