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UPDATE: BGH (I ZB 16/20 – NJW-ORANGE) ERWEITERT SEINE ÄNDERUNG DER RECHTSPRECHUNG IM MARKENRECHT

21. Oktober 2021

GEROLD SKRABAL

Im News-Beitrag vom 13. April hatten wir anlässlich der Entscheidung des BGH (I ZR 40/20 – STELLA) vom 14. Januar 2021 von der Änderung der Rechtsprechung berichtet. Diese betraf das Löschverfahren aufgrund Verfalls der Marke wegen Nichtbenutzung und diesbezüglich unter anderem die Frage der Beweislast. Nicht mehr der Kläger, sondern der Inhaber der streitigen Marke sollte fortan die Darlegungs- und Beweislast für die ernsthafte Benutzung der Marke tragen.

Unseren daraus gezogenen Schluss, dass verbleibende Zweifel zu Lasten des Markeninhabers gehen müssten, bestätigt uns nun die jüngere Entscheidung des BGH (I ZB 16/20 – NJW-Orange) vom 22. Juli 2021 . Damit führt der BGH seine neue Rechtsprechung nicht lediglich fort, er erweitert sie auch. Denn die Beweislast soll der Markeninhaber neuerdings auch mit Bezug auf die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft bzw. die Verkehrsdurchsetzung aufgrund Benutzung tragen (BGH, a.a.O., Rz. 31 ff./38). Verbleibende Zweifel über die Benutzung bzw. ihren Umfang fallen also auch hier dem Markeninhaber zur Last.

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