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Das „Recht auf Vergessenwerden“ betrifft auch die Abmahnungen beim ehemaligen Arbeitgeber

21. JUNI 2019

NURAY CIVELEKER

Bisher war es nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nur in wenigen Ausnahmefällen möglich, die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte zu erwirken. Nämlich dann, wenn die betroffenen Arbeitnehmer objektive Anhaltspunkte dafür vortragen konnten, dass die Abmahnung ihnen (zukünftig) noch schaden könnte, dies unter entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 Abs. I BGB.


In der Entscheidung des LAG Sachsen-Anhalt vom November 2018 (Urteil vom 23.11.2018 – 5 SA 7/17) stützte der Kläger seinen Löschungsanspruch trotz beendetem Arbeitsverhältnis auf Art. 17 Abs. 1 DSGVO und hatte damit Erfolg. Das LAG bejahte den Anspruch des Arbeitnehmers mit der Begründung, dass der Arbeitgeber nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO die erhobenen Daten, d.h. die Abmahnung, löschen muss, wenn der ursprüngliche Zweck der Abmahnung nicht mehr gegeben ist. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne die Abmahnung ihre Warnfunktion nicht mehr erfüllen. Zwar sei denkbar, dass hinsichtlich der Rüge- und Dokumentationsfunktion auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Interesse am Erhalt der Abmahnung bestünde. Solche Gründe sah das LAG aber in der der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation nicht als gegeben an. Insbesondere verlangt Art. 17 Abs. 1 DSGVO nicht die Darlegung des Klägers, dass die Abmahnung ihm noch schaden könnte. Die Abmahnung muss also aus der Personalakte entfernt werden.

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