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VORAUSSETZUNGEN DER PARODIE GEM. § 51A URHG ERSTMALS NÄHER DEFINIERT (OLG FRANKFURT/MAIN – 11 U 101/22)

17. Juli 2023

CAROLIN CANEL / MATHILDA HARLAND

Der Kläger ist Rechtsanwalt, der einen Prominenten in einem Strafverfahren wegen Besitz und Weitergabe von Kinderpornografie vertrat. Von diesem Anwalt veröffentlichte der Beklagte auf Instagram ein Foto des Klägers in seiner „Instagram-Story“. Das Foto hatte der Anwalt auf seiner eigenen Seite veröffentlicht. Die Nutzungsrechte an dem urheberrechtlich geschützten Foto („Lichtbild“) hatte der Anwalt vom Fotografen erworben. Mit dem Foto veröffentlichte der Beklagte eine Kritik am Verhalten des Klägers. Dabei beschränkte er sich darauf, das coole und lässige Auftreten des Klägers zu kritisieren und meinte: Der Rechtsanwalt habe nicht den „gebotenen Skrupel“ an den Tag gelegt.

Der abgebildete Rechtsanwalt forderte Unterlassung und hatte damit überwiegend Erfolg. Das Oberlandesgericht stellt fest: Eine ausnahmsweise Rechtfertigung einer Veröffentlichung als Parodie gem. § 51a UrhG liegt grundsätzlich nur vor, wenn „Verspottung und Humor“ in den Vordergrund treten. Nicht ausreichend sei es, wenn lediglich Kritik an dem Porträtierten geäußert wird.

Denn Verspottung zeichne sich dadurch aus, dass es sich um Äußerungen handelt, die mit einer Herabsetzung des Verspotteten einhergehen, Schadenfreude oder Verachtung bekunden oder hervorrufen oder verletzend oder boshaft sind. Dies lasse sich laut dem OLG weder den einzelnen Elementen der Äußerung noch ihrer Kombination entnehmen.

Fazit: Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke als Parodie im Sine des § 51a UrhG setzt eine parodistische Auseinandersetzung mit dem Werk (hier also dem Foto) voraus. Allgemeine Kritik ist keine Parodie.

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