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KEIN PRESSE-PRANGER FÜR AUSLÄNDER-HETZER

3. JULI 2019

GERO HIMMELSBACH

Die BILD-Zeitung veröffentlichte Screenshots aus sozialen Medien mit ausländerfeindlichen Parolen. Dazu zeigte sie das Profilbild und den Profilnamen. Damit befasste sich jetzt der BGH – und stärkte damit jedenfalls nicht die Pressefreiheit.


Der BGH hat die Revision des Springer-Verlages gegen die Verurteilung des OLG München zur Unterlassung ohne nähere Begründung nicht zugelassen (Az. VI ZR 149/18). Das OLG München hatte entschieden, dass „BILD“ das Foto einer Facebook-Nutzerin in dem Beitrag „BILD stellt die Hetzer an den Pranger“ nicht veröffentlichen darf. Die Foto-Veröffentlichung könne sich „schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung“ der Facebook-Nutzerin auswirken. Aufgrund dieser Prangerwirkung überwiegen, so das OLG, die Persönlichkeitsbelange der Facebook-Nutzerin. Der Verlag hat gegen die Entscheidung des BGH Verfassungsbeschwerde erhoben (Az.: 1 BvR 863/19).


Was dieses „Vampir-Privileg“ (Ausländer-Hetzer dürfen das Licht der Medien-Öffentlichkeit scheuen) für die journalistische Praxis bedeutet, erläutert Gero Himmelsbach in der Ausgabe 3/2019 des „Medium Magazin“.


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