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EUGH (C-345/17) DSGVO UND „RECHT AM EIGENEN BILD“

20. September 2019

GERO HIMMELSBACH

Gilt für ein Video, das auf YouTube hochgeladen wird, Datenschutzrecht? Oder sind die deutschen Regelungen zum Recht am eigenen Bild – vor allem das Kunsturhebergesetz (KUG) – anwendbar? Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zeigt völlig neue Perspektiven.


Anlass für die EuGH-Entscheidung war ein Video, das ein lettischer Blogger auf YouTube hochgeladen hatte. Es zeigte ihn bei einer Vernehmung in einer Polizeistation. Hier sei, so der EuGH, Datenschutzrecht anzuwenden. Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person stelle „personenbezogene Daten“ dar. Die Veröffentlichung des Videos sei eine Verarbeitung dieser Daten.


Diese Auffassung könnte dem Blogger den Kopf retten. Denn der EuGH meint auch, dass sich der Blogger – obwohl er gar kein Journalist ist – auf das „Medienprivileg“ berufen kann. Hat die Veröffentlichung des Videos ausschließlich das Ziel, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten? Dann dient es laut EuGH „journalistischen Zwecken“, auch wenn es gar kein Journalist veröffentlicht hat. Die datenschutzrechtlichen Regelungen gelten dann nicht. Fazit: Es kann dem Blogger nicht verboten werden, das Video auf YouTube hochzuladen.


Das Urteil betraf zwar (noch) nicht die DSGVO, sondern die zuvor anwendbare EU-Datenschutzrichtlinie. Trotzdem kann das Urteil erhebliche Auswirklungen auf die Rechtsprechung deutscher Gerichte haben. Deutsche Gerichte urteilen bei redaktionellen Veröffentlichungen regelmäßig nur auf der Grundlage des KUG. Können aber künftig Videoaufnahmen nach deutschem Recht (KUG) verboten werden, obwohl sie nach der DSGVO zulässig sind? Als Verordnung gilt die DSGVO nämlich in den Mitgliedsstaaten unmittelbar. Mit deutschem Recht lässt sich die DSGVO also nicht aushebeln. Man darf gespannt sein, wie die deutschen Gerichte auf die europäische Rechtsprechung reagieren.

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