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SCHADENSERSATZ - KOSTEN DER ERMITTLUNGEN VON VERTRAGSPFLICHTVERLETZUNGEN EINES ARBEITNEHMERS
17. Mai 2021
Arbeitgeber können einen Ersatzanspruch für Detektiv-Kosten bzw. die Compliance-Kosten einer spezialisierten Anwaltskanzlei gegen den Arbeitnehmer haben, müssen dann aber Erforderlichkeit der Kosten nachweisen. Das heißt, dass die Beauftragung mit Ermittlungen anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers erfolgt sein muss und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. In einem solchen Fall gehören die notwendigen Aufwendungen zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden. Dem stehe §12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht entgegen, so das BAG in seiner Entscheidung vom 29.04.2021.
Im vom BAG entschiedenen Fall ging es um 66.500 Euro Anwaltskostenerstattung, zu deren Zahlung der gekündigte Arbeitnehmer verurteilt worden war. Dieser hatte als ehemaliges Mitglied der Führungsebene – auf Kosten des Arbeitgebers, jedoch ohne dienstliche Veranlassung – Personen zum Essen eingeladen und mehrere Champions-League-Spiele besucht. Nachdem bei dem Arbeitgeber anonyme Verdachtsmeldungen wegen eventueller Compliance-Verstöße eingegangen waren, wurde eine Untersuchung unter Einschaltung einer auf die Durchführung von Compliance-Ermittlungen spezialisierten Anwaltskanzlei durchgeführt. Es folgte der Ausspruch einer (fristlosen) Kündigung, die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage blieb ohne Erfolg. Das LAG Baden-Württemberg hatte dem Arbeitgeber auf dessen Widerklage hin – anders als noch das Arbeitsgericht in der ersten Instanz – einen Teil der Honorarrechnung (66.500 Euro) zugesprochen. Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer erfolgreich mit seiner Revision. Das BAG führt in seiner Presseerklärung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. April 2021 – 8 AZR 276/20 – Pressemitteilung Nr. 11/21) aus, es fehle an einer substantiierten Darlegung durch den Arbeitgeber, welche konkreten Tätigkeiten bzw. Ermittlungen wann und in welchem zeitlichen Umfang wegen welchen konkreten Verdachts gegen den Arbeitnehmer von der beauftragten Anwaltskanzlei ausgeführt wurden.