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LÖSCHUNG IN SOZIALEN NETZWERKEN - UPDATE

12. JULI 2019

GEROLD SKRABAL

Netzkultur braucht Regeln und Menschen, die sie transparent machen. Wir kümmern uns z.B. um Löschungen im Internet. Auch auf der Grundlage des sog. Netzwerkdurchsetzungsgesetzes. Demgemäß müssen die großen Internetplattformen (wie Facebook) rechtswidrige Inhalte löschen. Das sind u.a. Inhalte, die den Tatbestand der strafrechtlichen Beleidigungsdelikte erfüllen. Daneben regeln auch die Nutzungsbedingungen der sozialen Netzwerke unterschiedliche Voraussetzungen für Löschungen von Posts und Sperren von Accounts. Neu ist das nicht mehr. Aber der Umgang mit diesen Rahmenbedingungen wirft in der juristischen Praxis noch immer viele Fragen auf.

Möglichen Antworten hierauf kommt das OLG Oldenburg (13 W 16/19) nun wieder ein Stück näher. Mit seinem Urteil vom 01.07.2019 hat es der sofortigen Beschwerde eines Nutzers stattgegeben und Facebook einstweilen dazu verpflichtet, einen ursprünglich gelöschten Post wieder einzustellen. Das Recht der Meinungsfreiheit werde sonst in unzulässigem Maße eingeschränkt, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts vom 03.07.2019. Weder die Darstellung richtiger Tatsachen noch die Bewertung einer Handlung sei rechtswidrig. Die Bewertung stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar (vgl. Pressemitteilung).

Der Volltext des Urteils war am 12.07.2019 zwar noch nicht veröffentlicht. Er dürfte aber demnächst in der Datenbank des Gerichts abrufbar sein.

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