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Corona-Krise als Grund für eine fristlose Kündigung?

27. März 2020

ULRICH GRUND

Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn es dafür wichtigen Grund gibt (§ 626 Abs. 1 BGB). Das können ausnahmsweise auch betriebliche Gründe sein.
Wichtig ist: Der Arbeitgeber muss vor einer fristlosen Kündigung alle Möglichkeiten ausschöpfen, um den Arbeitsplatz zu erhalten. Das muss der Arbeitgeber im Verfahren beweisen, BAG Urteil v. 27.6.19 (2 AZR 50/19).

Notfalls muss der Arbeitgeber Kurzarbeit einführen, BAG Urteil v. 23.2.12 (2 AZR 548/10). Denn ein kurzfristiger Rückgang an Arbeit reicht nicht einmal für eine ordentliche Kündigung aus – und damit erst recht nicht für eine fristlose Kündigung.
Auch bei einem Insolvenzfall (BAG Urteil v. 26.3.15, 2 AZR 783/13) und selbst bei einer Betriebsschließung aufgrund einer behördlichen Anordnung ist es dem Arbeitsgeber zuzumuten die ordentliche Kündigungsfrist zu wahren. (LAG Bln Urteil v. 16.2.1961 (BB 1961, 605))

Fazit: Fristlose Kündigungen stellen nur immer die letzte Möglichkeit des Arbeitsgebers dar. Hiervon gibt es auch keine Ausnahme, wenn außerbetriebliche Umstände wie die Corona-Krise das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen.

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