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CORONA-ARBEITSSCHUTZVERORDNUNG

27. JANUAR 2021

NURAY CIVELEKER

Nach der neuen Corona-Arbeitsschutz-Verordnung, die seit dem 27.01.2021 in Kraft ist und zunächst bis zum 15.03.2021 gelten soll, sind Arbeitgeber verpflichtet, den Beschäftigten „im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten“ anzubieten, ihre Tätigkeit im Home-Office auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Eine Definition der „zwingenden betrieblichen Gründe“ liefert die Verordnung nicht, ebenso wenig wie deren Begründung. Dafür findet sich in der Begründung der Verordnung der Hinweis, dass sich kein subjektives Klagerecht der Beschäftigten aus der Regelung zu § 2 Abs. 4 der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung ergebe. Ebenso wenig besteht danach eine Pflicht für Beschäftigte, ins Homeoffice zu wechseln, wenn dies nicht gewünscht ist.

Die Verordnung enthält weitere Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist. Etwa sind die betrieblichen Zusammenkünfte auf ein (betriebsnotwendiges) Minimum zu reduzieren, bei der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen bedarf es einer Mindestfläche von 10 m² pro Person und in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind diese in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Können die vorgesehenen Raumbedingungen oder Mindestabstände nicht eingehalten werden, hat der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen.

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