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OLG München: Influencer-Posts nicht automatisch Werbung (29 U 2333/19)

19. Oktober 2020

GERO HIMMELSBACH

Da sind sich die deutschen Gerichte noch einig: Influencer treten in den sozialen Medien nicht als Privatpersonen auf. Sie verfolgen ein Geschäftsmodell und müssen sich deshalb an die wettbewerbsrechtlichen Regeln halten. Dazu gehört auch, bezahlte Inhalte mit einem klaren Hinweis zu kennzeichnen – zum Beispiel mit „Bezahlte Partnerschaft mit …“.


Zu Cathy Hummels hat das OLG München entschieden (Urteil vom 25.6.2020, Az. 29 U 2333/19): Posts, die nicht bezahlt sind und Produkte vorstellen, müssen nicht als „Werbung“ gekennzeichnet werden. Das gilt selbst dann, wenn in dem Post ein Link etwa auf den Hersteller vorgestellter Produkte enthalten ist.


Das OLG München wörtlich: „Die Informationen zu den von der Influencerin verwendeten Produkten, inklusive der angebrachten Tags und Links, gehören genauso wie die Informationen zu ihren Erlebnissen und Eindrücken zum redaktionellen Teil ihrer Posts und dienen damit vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen.“

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