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Wo bleibt der Dank?

15. Januar 2020

ULRICH GRUND

Es ist durchaus üblich, Zeugnisse mit der Erklärung besonderen Dankes, des Bedauerns und/oder der Wünsche für die Zukunft abzuschließen. Derartige Schlussformeln wie der Satz „Wir bedauern sein Ausscheiden, danken für die geleisteten Dienste und wünschen ihm für seinen weiteren Lebensweg alles Gute!“ können das Zeugnis abrunden. Sie sind nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber kein rechtlich notwendiger Bestandteil. Auf sie besteht deshalb grundsätzlich kein Anspruch. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (2 Sa 187/18) kann aber eine verweigerte Schlussformel im Zeugnis das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers berühren. Angesichts der unbestreitbaren Üblichkeit solcher Schlussformeln gehe die Verweigerung mit einer öffentlich dokumentierten Kränkung des Arbeitnehmers einher. Deshalb könne ein Anspruch auf eine verkehrsübliche Schlussformel im qualifizierten Abschlusszeugnis bestehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitgeber den ausgeschiedenen Arbeitnehmer durch die Verweigerung der Schlussformel schädigen wolle. Der Anspruch ergibt sich dann aus der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) in Verbindung mit dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (Art. 2 Abs. 1 GG).

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