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OLG HAMM (4 U 1/20) – URTEIL ZUR ZULÄSSIGKEIT DES INTERNETPORTALS EINER STADT

11. Juni 2021

GEROLD SKRABAL

Darf der Staat selbst Internetportale mit redaktionellen Inhalten betreiben? Das ist in erster Linie eine wettbewerbsrechtliche Frage. Leitend für deren Beantwortung ist aktuell (noch) ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2018, das allerdings zu einem Stadtblatt und damit einem Printmedium ergangen war (I ZR 112/17 – Crailsheimer Stadtblatt II). Demgemäß ist die Institutsgarantie aus Art. 5 GG maßgeblich. Dabei soll es unerheblich sein, ob tatsächlich eine Konkurrenzsituation auf dem Pressemarkt vorliegt (a.a.O., Rz. 51). Die Institutsgarantie schützt vor etwas anderem, nämlich vor einer Substituierung. Eine Abwägung im Einzelfall soll entscheiden.

Das Medium Internet bietet nun aber qualitativ und quantitativ wesentlich vielfältigere Möglichkeiten. Bemerkenswert erscheint deswegen das am 10.06.2021 verkündete Urteil des OLG Hamm (4 U 1/20). Denn bei ihm ging es aus Anlass der Klage eines örtlichen Verlags um die Zulässigkeit des Internetportals der Stadt Dortmund. Nach Stattgabe der Klage in erster Instanz gab das OLG nun in der Berufungsinstanz der Stadt Recht. Das vollständig begründete Urteil liegt noch nicht vor. In der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 10.06.2021 heißt es vorab dazu:

„Es könne nicht festgestellt werden, dass das Internetportal der Stadt in unzulässiger Weise die private Presse substituiere. Im Hinblick auf den Umfang des Internetportals einschließlich der großen Anzahl an Haupt- und Unterseiten könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass durch den Betrieb des Stadtportals in der streitgegenständlichen Form ein Leseverlust bei der privaten Presse und eine damit dem Institut der freien Presse zuwider laufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten eintrete. Zwar würden einzelne Artikel gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoßen. Diese würden aber aufgrund der abrufbaren Fülle an Informationen ‚untergehen‘.“

Wegen der darin enthaltenen Andeutungen kann mit Spannung auf die Urteilsgründe gewartet werden. Sie könnten neue Orientierung bieten – bis dann der BGH entscheidet. Die Revision wurde jedenfalls zugelassen.

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