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UNBEZAHLTER SONDERURLAUB - GESETZLICHER ERHOLUNGSURLAUB

3. MAI 2019

NURAY CIVELEKER

Bisher war für das Entstehen des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindesturlaub allein der Bestand des Arbeitsverhältnisses entscheidend und nicht, ob der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum seine Arbeitsleistung erbracht hat. In einer Entscheidung vom 19.03.2019 (9 AZR 315/17) rückt der 9. Senat von dieser Rechtsprechung im Falle des unbezahlten Sonderurlaubs ab.

Die Pressemitteilung zeigt, dass bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist, ob sich der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub befand. Denn die Arbeitsvertragsparteien setzen ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend aus. „Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.“ Nach einem ganzjährigen und unbezahlten Sabbatical besteht also kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub für diesen Zeitraum. Abzuwarten bleibt, ob und wie sich die Entscheidung etwa auf wenige Monate umfassende Sabbaticals und andere unbezahlte Freistellungen auswirkt. Die Urteilsbegründung steht noch aus.

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