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EINSICHT IN PERSONENBEZOGENE DATEN
21. MAI 2019
In Kürze jährt sich die Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Deren Artikel 15 DSGVO erlaubt es Mitarbeitern, Einsicht in personenbezogene Daten zu verlangen, die vom Arbeitgeber über sie gesammelt worden sind. Nun hat das Landesarbeitsgericht Stuttgart (LAG) der Klage eines leitenden Mitarbeiters des Stuttgarter Autobauers Daimler stattgegeben.
Die Führungskraft hatte in zweiter Instanz Auskunft über den Inhalt seiner Personalakte samt Daten einer früheren internen Ermittlung des Autokonzerns verlangt. Die Akte enthielt allerdings auch die Namen anderer Mitarbeiter, die geholfen hatten, Verstöße des Klägers offen zu legen. Aus diesem Grund weigerte sich der Konzern, die Daten herauszugeben.
Das Gericht entschied, Daimler müsse dem Mitarbeiter volle Einsicht in die gesammelten Daten erlauben. Erstmals setzte ein Arbeitnehmer so seine Rechte nach Artikel 15 DSGVO durch.
Daimler legte allerdings Revision ein, weshalb nun letztinstanzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden wird.