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GERICHTSVERHANDLUNGEN PER VIDEOKONFERENZ - § 128 A ZPO MACHT’S MÖGLICH

12. Januar 2021

GEROLD SKRABAL

§ 128a Abs. 1 ZPO bietet auch bundesweit tätigen Anwälten wie uns die Möglichkeit, Verhandlungstermine vor Gericht im Wege der Videokonferenz durchzuführen. Zahlreiche Gerichte haben dafür offenbar die aktuelle Lage zum Anlass genommen und bauen ihre technischen Kapazitäten zunehmend aus. So zum Beispiel das Landgericht München I und das Landgericht Hamburg.

Video-Verhandlungen können auch in weiterer Zukunft durchaus von Vorteil sein, etwa um im Interesse der Mandantschaft Reisekosten und Kosten der Abwesenheit zu ersparen. Dabei sollte freilich in jedem Einzelfall abgewogen werden. Kostenersparnis und Interessenabwägung sind bei uns selbstverständlicher Service für die Mandantschaft.

Allerdings ist ein entsprechender Antrag zu Gericht rasch gestellt, etwa so:

„…wird hiermit gemäß § 128a Abs. 1 ZPO höflich

b e a n t r a g t :

den Verhandlungstermin am (Datum) per Videokonferenz durchzuführen, d.h. den Parteien bzw. Parteivertretern zu gestatten, sich während dieser mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen und die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.“

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