NEWS

AKTUELLES

VERFALL VON URLAUBSANSPRÜCHEN

10. MAI 2019

NURAY CIVELEKER

Nach dem Bundesurlaubsgesetz soll der Jahresurlaub grundsätzlich im Laufe des Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Die Übertragung auf das folgende Kalenderjahr ist nur bei Vorliegen „dringender betrieblicher Gründe“ vorgesehen. Nicht rechtzeitig vom Arbeitnehmer genommener Urlaub verfiel – ohne dringende betriebliche Erfordernisse – bislang automatisch mit Ablauf des 31.12. Dieser Automatismus ist nun beseitigt. Der Verfall von Urlaubsansprüchen am Ende des Kalenderjahres kommt nur noch dann in Betracht, „wenn der Arbeitgeber zuvor über den konkreten Urlaubsanspruchund die Verfallsfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat“. Das BAG schließt sich mit seiner Entscheidung vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15 einer Entscheidung des EuGH (06.11.2018 – AZ. C-684/16) an.

< zurück zur Startseite