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P&R – VERMITTLER HABEN AUCH OLG ZWEIBRÜCKEN (4 U 230/20) AUF IHRER SEITE – UPDATE ZU NEWS VOM 7. MAI

20. Juli 2021

GEROLD SKRABAL

Die Übersicht aus unseren News vom 07.05.2021 können wir jetzt um den Beschluss des OLG Zweibrücken vom 15.06.2021 (4 U 230/20, noch unveröffentlicht) ergänzen.

Damit stellt nämlich das OLG zugunsten der früheren P&R-Vermittler die Zurückweisung der Berufung des Anlegers in Aussicht. Der Anleger hatte auch in der ersten Instanz bereits keinen Schadensersatz zugesprochen erhalten. Wie es in vielen anderen Fällen auch sein sollte, stellt der OLG-Senat eine vorausgesetzte Kausalität in Abrede. Ohne ein Zutun des Vermittlers zu den konkreten streitgegenständlichen Anlageentscheidungen, die hier im Zeitraum von 2013 bis 2016 lagen, hafte der Vermittler nicht. Auch wenn der Vermittler einmal bei der Anbahnung einer früheren P&R-Container-Anlage in 2011 in einem Telefonat von keinen Risiken berichtet habe.

Gerold Skrabal sieht sich dadurch in seiner Auffassung bestätigt. Er vertritt ebenfalls frühere P&R-Vermittler in mehreren anderen Gerichtsverfahren und weiß aus Erfahrung, dass gerade die Kausalität der Schlüssel für die erfolgreiche Klageabwehr sein kann.

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