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REALITY-SHOW-TEILNEHMERIN UND EHEMALIGES ESCORT-GIRL MUSS BILDBERICHTERSTATTUNG HINNEHMEN (OLG HAMBURG – 7 U 47/22)

31. Juli 2023

MAREN LUITHLEN

Eine Reality-Show-Teilnehmerin unterschiedlichster Fernsehformate und ehemaliges Escort-Girl wandte sich gegen die Foto-Veröffentlichung auf der Internetseite einer Zeitung, die sie in freizügiger Weise zeigt. Die Bilder stammten von einer Escort-Service-Seite, auf welcher die Antragstellerin ihre Dienste zumindest in der Vergangenheit anbot. Sie wurde dort mit schwarzem Balken über den Augen sowie unter einem Pseudonym als Escort-Dame beworben.

Die Antragstellerin argumentierte, sie habe sich zwar im TV freizügig und sexuell offen gezeigt, dies rechtfertige aber nicht die Veröffentlichung dieser Bilder durch die Zeitung. Insbesondere ihre Escort-Tätigkeit habe Sie nicht mit der breiten Öffentlichkeit geteilt.

Die Zeitung hielt dagegen, dass es sich um ein zeitgeschichtliches Geschehen handle, daher bestünde ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit.

So sah es auch das OLG Hamburg. Die Teilnehmerin habe sich im Reality-TV offen zu Themen der Sexualität geäußert und ihr Bild in der Öffentlichkeit entsprechend geprägt. Die Öffentlichkeit habe ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wie „real“ die TeilnehmerInnen von TV-Shows sind, die Ihnen präsentiert werden und aus welchen „Kreisen“ sie stammen. Dies gilt auch dann, wenn die TV-Shows Themengebiete der Sexualität und des Sexuallebens umfassen.

Fazit:

Es gilt daher: Vorsicht bei der Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit. Die sog. „Selbstöffnung“ kann dazu führen, dass die Betroffenen Medienveröffentlichungen hinnehmen müssen.

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