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BGH (VI ZB 39/18): Auskunft von Facebook über User-Daten bei Beleidigung

4. Februar 2020

GERO HIMMELSBACH

Wer andere im Netz beleidigt, kann sich nicht hinter einem Fantasienamen verstecken: Facebook ist verpflichtet, die zum Nutzer gespeicherten Daten herauszugeben. Das gilt auch, wenn die Beleidigungen über den „Facebook Messenger“ versandt wurden.

Ein Messenger-Nutzer hatte unter Alias-Namen die Antragstellerin in Posts an Freunde und Familienmitglieder unter anderem als „größte Schlampe“ bezeichnet. Facebook weigerte sich, die dort zu den Aliasnamen gespeicherten Bestandsdaten herausgeben. Darauf besteht aber ein Anspruch, entschied der Bundesgerichtshof (BGH): Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch ist das sog. „Gestattungsverfahren“ gemäß § 14 Abs. 3-5 Telemediengesetz (TMG). Diese Regelung gilt laut BGH nicht nur für „soziale Netzwerke“ wie Facebook, sondern auch für Messenger-Dienste und damit eben auch für den Facebook-Messenger. § 14 Abs. 3-5 TMG entspreche den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und gelte für rechtswidrige Inhalte gemäß § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Dazu gehören auch beleidigende Äußerungen.

Allerdings muss die Antragstellerin im Verfahren beweisen, dass von dem Nutzerkonto, zu dem die Daten gefordert werden, tatsächlich die beleidigenden Mails versandt wurden. Und natürlich muss das Gericht davon überzeugt sein, dass die Äußerungen wirklich rechtswidrig sind. Das muss das OLG Frankfurt, dessen Entscheidung der BGH aufhob, nun prüfen.

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