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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT ZUM UNTERLASSUNGSBEGEHREN GEGEN EIN ONLINE-PRESSEARCHIV (BVERFG, 1 BVR 1282/17)

24. APRIL 2020

GEROLD SKRABAL

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit einem erst jetzt veröffentlichten Beschluss vom 25.2.2020 (BVerfG, 1 BvR 1282/17) zur Zulässigkeit der dauerhaften Abrufbarkeit eines Namens aus einem Online-Pressearchiv geäußert. Im konkreten Fall hat es die Zulässigkeit bestätigt. Maßgeblich war das Ergebnis einer Abwägung im Einzelfall.

Bemerkenswert sind allerdings die dafür aufgezeigten Maßstäbe. Das gilt auch und vor allem für die Frage der früheren Rechtmäßigkeit der Erstveröffentlichung des archivierten Beitrags. In der Entscheidung heißt es dazu (BVerfG, a.a.O., Rn. 10 f.):

„Soweit nicht die ursprüngliche oder neuerliche Berichterstattung, sondern das öffentlich zugängliche Vorhalten eines Berichts, insbesondere in Pressearchiven, in Rede steht, ist dessen Zulässigkeit im Ausgangspunkt anhand einer neuerlichen Abwägung der im Zeitpunkt des jeweiligen Löschungsverlangens bestehenden gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 – Recht auf Vergessen I, Rn. 115 f.). Dabei ist die ursprüngliche Zulässigkeit eines Berichts allerdings ein wesentlicher Faktor, der ein gesteigertes berechtigtes Interesse von Presseorganen begründet, diese Berichterstattung ohne erneute Prüfung oder Änderung der Öffentlichkeit dauerhaft verfügbar zu halten (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 112 f., 130). Denn in diesem Fall hat die Presse bei der ursprünglichen Veröffentlichung bereits alle für sie geltenden Maßgaben beachtet und kann daher im Grundsatz verlangen, sich nicht erneut mit dem Bericht und seinem Gegenstand befassen zu müssen (vgl. im Kontext eines Anspruchs auf Veröffentlichung einer Richtigstellung einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2018 – 1 BvR 666/17, Rn. 19 ff.). Ist – wie vorliegend – die ursprüngliche rechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung nicht geklärt, sind die Gerichte nicht gehindert, diese Frage offen zu lassen und hiervon unabhängig eine Abwägung vorzunehmen.“

Der letzte Satz hat es für die von der archivierten Berichterstattung Betroffenen durchaus in sich. Denn die Betroffenen werden damit zum möglichst frühzeitigen und konsequenten Vorgehen gegen unrechtmäßige Veröffentlichungen gezwungen. Das entspricht auch unserer regelmäßigen Handlungsempfehlung. Andernfalls droht nämlich nach Zeitablauf die Unbeachtlichkeit der Rechtswidrigkeit der Erstveröffentlichung.

Mögliche Lehre daraus: Wehre Dich immer sofort. Tust Du es nicht, oder erfährst Du erst später davon, leider Pech.

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