NEWS

AKTUELLES

Bundesverfassungsgericht (1 BvR 16/13) - Recht auf Vergessen I

15. Dezember 2019

GERO HIMMELSBACH

Muss der „Spiegel“ aus alten Gerichtberichte den Namen eines 1982 verurteilten Mörders streichen, der 1999 aus der Haft entlassen wurde? Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied: Waren die damaligen Berichte zulässig, gibt es keinen Anspruch auf Anonymisierung des Spiegel-Archivs. Aber: Der Spiegel muss dafür sorgen, dass der Name über Suchmaschinen wie Google nicht mehr auffindbar ist. Das erfolgt durch einen „noindex“-Eintrag in der robot.txt des Online-Artikels.

Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Der Anbieter des Online-Archivs muss erst über eine Anonymisierung entscheiden, wenn sich der Betroffene gemeldet hat. Seit der Berichterstattung müssen viele Jahre verstrichen sein – wie viele, sagt das BVerfG nicht. Was wird konkret berichtet? Ist der Betroffene in diesen Jahren häufig öffentlich aufgetreten oder ist er weitgehend unbekannt? Wie prominent stellt die Suchmaschine ein Suchergebnis? Kurzum: Liegt die Berichterstattung Jahrzehnte zurück und stellt sie eine besondere Belastung für den Betroffenen dar? Nur dann muss der Anbieter des Online-Archivs dafür sorgen, dass Suchmaschinen den Beitrag nicht mehr anzeigen.

Der Original-Artikel samt Namen darf zum Beispiel aber über die „SPIEGEL“-Internetseite auffindbar bleiben.

< zurück zur Startseite