NEWS

AKTUELLES

EINE BEZIEHUNG IST TEIL DER PRIVATSPHÄRE BEIDER PARTNER – SOWEIT SIE IDENTIFIZIERBAR SIND! (BGH URT. V. 06.12.2022 – VI ZR 237/21)

14. April 2023

LAURENT SEEBER

Der ehemalige Partner einer prominenten Eiskunstläuferin klagte wegen einer Berichterstattung, welche die Trennung des Paares thematisierte. Der Bericht nannte zwar lediglich die Eiskunstläuferin, trotzdem kann auch der im Beitrag umschriebene Ex-Partner eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts geltend machen. Denn es kann, so der BGH, durch den Beitrag auch der Partner – selbst wenn er nicht erwähnt wird – betroffen sein.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob der „Durchschnittsleser“ die Person identifizieren kann. Es genügt laut BGH vielmehr, dass „durch die Berichterstattung Informationen über den Betroffenen an solche Personen geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die betroffene Person zu identifizieren“. Das ist dann der Fall, wenn der Ex-Partner für einen – über den engsten Freundeskreis hinausgehenden – Personenkreis aufgrund einer „Kumulation von Identifizierungsmerkmalen“ (z.B. Beruf, Ort der Berufsausübung, Alter) identifizierbar ist.

Verletzt der Artikel bereits das Persönlichkeitsrecht der namentlich genannten Eiskunstläuferin wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in deren Privatsphäre, schlägt das auf den im Beitrag erwähnten Ex-Partner durch: „Ist die konkrete Berichterstattung schon der Person gegenüber unzulässig, derentwegen überhaupt von einem entsprechenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit ausgegangen werden kann, so muss dies auch gegenüber dem nur Mitbetroffenen gelten, in dessen Person ein originäres Informationsinteresse gerade nicht begründet ist.“ Ist die Berichterstattung also gegenüber dem Prominenten rechtswidrig, kann die Öffentlichkeit kein Interesse an einer Berichterstattung über den (Ex-)Partner besitzen.

Das heißt aber nicht, dass jeder Bericht etwa über den Single-Status der prominenten Eiskunstläuferin reflexartig die Rechte deren Ex-Partners verletzt. Befasst sich ein Beitrag nicht näher mit dem Ex-Partner, seiner beruflichen Stellung oder sonstigen Details aus dessen Umfeld, ist dessen Persönlichkeitsrecht nur mittelbar betroffen. Dann überwiegt wohl das Informationsinteresse an der prominenten Eiskunstläuferin den geringen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Ex-Partners.

< zurück zur Startseite