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Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigung

14. August 2019

NURAY CIVELEKER

Im vergangenen Jahr kippte das BVerfG die Rechtsprechung des BAG, wonach eine sachgrundlose Befristung trotz Vorbeschäftigung zulässig war, wenn diese drei Jahre zurücklag. In besonderen Fällen könne das Verbot der sachgrundlosen Befristung bei einer Vorbeschäftigung unzumutbar sein, etwa wenn eine Vorbeschäftigung „sehr lange zurück“ liege. In seiner Entscheidung vom 21.08.2019 (Pressemitteilung Nr. 29/19) entschied das BAG nun, dass 22 Jahre „sehr lange zurückliegen“ und die streitgegenständliche Befristung zulässig war. Die Arbeitnehmerin war bereits im Zeitraum von Oktober 1991 bis November 1992 bei dem Arbeitgeber beschäftigt. 22 Jahre später wurde sie erneut befristet eingestellt. Die Klägerin begehrte anschließend die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung endete.

Zwar ist eine kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines Sachgrundes grundsätzlich unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Fachgerichte können aber den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG durch verfassungskonforme Auslegung einschränken, sofern das Verbot unzumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit sei bei einer 22 Jahre zurückliegenden Vorbeschäftigung gegeben, denn die Gefahr einer Kettenbefristung bestünde nicht. Zudem lagen in dem zu entscheidenden Fall keine besonderen Umstände vor, die dennoch für Anwendung des Verbots sprachen.

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