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OLG MÜNCHEN (23 U 817/18) ZUR ÜBERLASSUNG VON KUNDENDATEN BEIM VERKAUF EINES ZEITSCHRIFTENTITELS

6. September 2019

GEROLD SKRABAL

Zwar erging das Urteil des OLG München vom 22.08.2019 (23 U 817/18 – bislang unveröffentlicht) auf der Grundlage des § 28 Abs. 3 BDSG in seiner alten Fassung, vor Inkrafttreten der DSGVO. Dennoch halten wir die Entscheidung für richtungsweisend. Das liegt nicht zuletzt am Schulterschluss mit einer früheren Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (13 U 165/16 – bei Wolters Kluwer) vom 24.01.2018 zum Adresshandel.

In München ging es vordergründig um den Verkauf eines Zeitschriftentitels. Wobei der Erwerber die aus dem Kauf generierten Abonnenten-Daten für seine bereits am Markt befindliche Zeitschrift ähnlichen Zuschnitts nutzen wollte. Interessant ist nun vor allem die Auffassung der Münchner Richter:

„In der Literatur wird teilweise vertreten, dass die §§ 4 ff. BDSG a.F. (…) kein die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts auslösendes Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB seien (Staudinger/Sack/Seibl, BGB, 2017, § 134 Rn. 212a; für die Nachfolgeregelungen in der DS-GVO auch Hacker ZfPW 2019, 148, 161f.). § 134 BGB werde durch das spezielle datenschutzrechtliche Sanktionsregime verdrängt (Hacker ZfPW 2019, 148, 161f.), so dass kein Bedürfnis für § 134 BGB mehr bestehe (Staudinger/Sack/Seibl, BGB, 2017, § 134 Rn. 212a). Der Senat schließt sich indes der Gegenansicht an, wonach ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 3 BDSG a.F. zur Unwirksamkeit des betroffenen Rechtsgeschäfts gemäß § 134 BGB führt (OLG Frankfurt BeckRS 2018, 723 Tz. 43; so auch allgemein für einen strafbewehrten Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BDSG a.F. BGH NJW 2013, 401 Tz. 19, 21, 23).“

Daraus können wir nämlich Handlungsempfehlungen ableiten, wie mit personenbezogenen Daten umzugehen ist. Auch im Abo-Handel. Unsere Praxis zeigt, dass man sich besser frühzeitig dazu beraten lassen sollte.

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