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29. Januar 2020

NURAY CIVELEKER

„Crowdworking“ beschreibt ein Konzept, bei dem ein Unternehmen Aufgaben über eine Plattform ausschreibt und Nutzer dieser Plattformen (Crowdworker) die Möglichkeit haben, diese Arbeitsaufgaben abzuarbeiten.

Das LAG München hatte im Dezember 2019 darüber zu entscheiden, ob zwischen einem Crowdworker (Kläger) und einer Internetplattform, die Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel und Tankstellen durchführt, ein Arbeitsverhältnis bestand (LAG München, 8 Sa 146/19 vom 04.12.2019).

Grundlage der Zusammenarbeit war eine Basisvereinbarung, wonach der Kläger (Crowdworker) dazu berechtigt war, über eine App die (Kontroll-)Aufträge anzunehmen, die in der sog. „Crowd“ verfügbar waren. Ein angenommener Auftrag war innerhalb von zwei Stunden nach bestimmten Vorgaben abzuarbeiten. Es bestand allerdings keine Verpflichtung des Crowdworkers zur Annahme des Auftrags, ebenso wenig bestand eine Verpflichtung für die Internetplattform, Aufträge anzubieten. 

Gerade weil weder nach dieser Basisvereinbarung noch nach der tatsächlichen Durchführung der Vereinbarung eine Verpflichtung zur Leistungserbringung vorlag, entschied das LAG München, dass die Vereinbarung kein Arbeitsverhältnis begründe. Denn ein Arbeitsverhältnis liegt regelmäßig nur dann vor, wenn der Vertrag – und insbesondere die tatsächliche Durchführung des Vertrages – die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsieht. Diese Abhängigkeit äußert sich regelmäßig dadurch, dass der Mitarbeiter Arbeitsanweisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Dienstleistung beachten muss und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden ist.

Die Frage, ob durch die einzelnen Aufträge, d.h. jeweils durch das Anklicken eines Auftrages ein befristeter Arbeitsvertrag begründet wurde, wurde mangels Entscheidungserheblichkeit im Übrigen nicht geklärt. Das LAG München hat die Revision zum BAG zugelassen.

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