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ÄNDERUNG DER BGH-RECHTSPRECHUNG IM MARKENRECHT – BGH, I ZR 40/20

13. APRIL 2021

GEROLD SKRABAL

Der BGH passt sich im Markenrecht an das Unionsrecht und die Rechtsprechung des EuGH an. Es betrifft den Verfall der Marke wegen Nichtbenutzung über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren seit Eintragung. Mit seinem Urteil vom 14.01.2020 (I ZR 40/20 – BGH, STELLA – JurPC-Web-Dok. 0056/2021) hat der BGH nun seine frühere Rechtsprechung in zwei Punkten ausdrücklich aufgegeben.

Demgemäß gilt erstens (BGH, a.a.O., Rz. 16 f.): „Der Bundesgerichtshof ist bislang in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei der Prüfung des Verfalls einer Marke gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG auch der Zeitraum nach Klageerhebung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz einzubeziehen ist (…). An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht fest, weil sie der erforderlichen unionsrechtskonformen Auslegung nicht mehr standhält. Im Fall einer Klage auf Erklärung des Verfalls einer Marke (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 MarkenG nF) ist für die Feststellung, ob der in § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG genannte ununterbrochene Zeitraum von fünf Jahren abgelaufen ist, auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage abzustellen (…).“ Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Klagezustellung oder – falls etwa zuvor Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gestellt wurde – der Zeitpunkt der Antragstellung beim Markenamt, falls innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der Unterrichtung über den Widerspruch des Markeninhabers die Klageerhebung erfolgt (BGH, a.a.O., Rz. 18). Von da an ist also der 5-Jahreszeitraum zurück zu berechnen, in welchem die eingetragene Marke ernsthaft benutzt werden musste.

Zweitens trägt jetzt außerdem nicht mehr der Kläger, sondern grundsätzlich der Inhaber der streitigen Marke die Darlegungs- und Beweislast für die ernsthafte Benutzung dieser Marke (BGH, a.a.O., Rz. 22 ff.).

Ob damit die sog. Löschungsklagen bzw. Klagen auf Erklärung des Verfalls häufiger werden, bleibt abzuwarten. Die doch erhebliche prozessuale Erleichterung für den Kläger lässt es vermuten. Weil nämlich im Prozess verbleibende Zweifel über die ernsthafte Benutzung zu Lasten des Markeninhabers gehen müssten.

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