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LÖSCHUNG IN SOZIALEN NETZWERKEN

14. JUNI 2019

GEROLD SKRABAL

Wir kümmern uns seit Jahren um Löschungen im Internet. Meist geht es unseren Mandanten darum, dass sie betreffende Behauptungen oder sonstige Angaben und Fotos bzw. Videos wieder aus dem Internet (Google, Facebook, Instagram & Co.) verschwinden. Etwas seltener aber nicht minder bedeutsam ist der umgekehrte Fall: Dem Mandanten wurde sein Eintrag durch den Betreiber des sozialen Netzwerks gelöscht oder sein Account gesperrt und er will damit nun wieder an die Öffentlichkeit.


Die Rechtsprechung in diesem Bereich ist aktuell noch nicht einheitlich (vgl. etwa OLG Dresden, NJW 2018, 3111, und OLG Stuttgart, NJW-RR 2019, 35, einerseits und OLG München andererseits). Gerade das OLG München ist aktuell um eine richtungsweisende Festigung seiner Rechtsprechung bemüht (vgl. die Entscheidungen: MMR 2018, 760; NJW 2018, 3119; ZUM-RD 2019, 213; 18 W 1527/18 unveröffentlicht).


Da kommt der jüngste Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.05.2019 (1 BvQ 42/19) gerade Recht. Damit wurde Facebook zur vorläufigen Entsperrung eines Accounts verpflichtet. Den weitergehenden Antrag, einen konkreten Beitrag zu entsperren, haben die Verfassungsrichter aber abgelehnt. Maßgeblich war ausdrücklich eine Folgenabwägung. Wobei die Richter allerdings besonders betont haben, dass die schwierigen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfragen dieser Konstellation im Eilverfahren nicht entschieden werden konnten (a.a.O., Rz. 15 ff./17). Höchste Zeit also für Klärungen durch den Bundesgerichtshof. Das setzt freilich eine ordentliche Vorarbeit der Landgerichte und Oberlandesgerichte voraus. Dazu leisten wir gerne unseren Beitrag.

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