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EuGH (C-489/17 – „Afghanistan-Papiere“) Pressefreiheit Versus Urheberrecht

5. August 2019

GERO HIMMELSBACH

Hat die Bundesrepublik Deutschland ein Urheberrecht an militärischen Lageberichten? Und kann sie deren Presse-Veröffentlichung wegen eines Urheberrechts-Verstoßes verbieten? Kommt darauf an, entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH – C-489/17): Die WAZ hatte 2012 interne Bundeswehrdokumente zur Lage in Afghanistan veröffentlicht. Dagegen ging das Bundesministerium der Verteidigung vor und berief sich auf das Urheberrecht.


Der EuGH entschied: Auch staatliche Dokumente können urheberrechtlich geschützt sein. Die Veröffentlichung ist aber dann zulässig, wenn es um ein Tagesereignis geht, an dem ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Nun müssen die deutschen Gerichte feststellen, ob militärische Lageberichte eine urheberrechtliche geschützte geistige Schöpfung darstellen.


Selbst wenn das so sein sollte, spricht vieles für eine zulässige Veröffentlichung: Die WAZ entschied sich zur Veröffentlichung, um über die Lage in Afghanistan authentisch zu berichten. Die von der Bundesregierung behauptete „Friedensmission“ in Afghanistan wurde nach Auffassung der Redaktion durch die sog. „Afghanistan-Papiere“ widerlegt.


Fazit:
Auch das Urheberrecht taugt nicht immer als Geheimwaffe, um Medienveröffentlichungen zu unterbinden. Es hat eine Abwägung stattzufinden. Gute Karten haben künftig Medien, wenn es um ein erhebliches öffentliches Interesse geht. Ob das greift, entscheiden letztlich die Gerichte.

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