NEWS

AKTUELLES

LÖSCHPFLICHTEN NACH UNTERLASSUNGSTITEL

26. APRIL 2019

GEROLD SKRABAL

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 12.07.2018 (I ZB 86/17) nun die gewünschte Klarheit geschaffen und damit zugleich die Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 10.09.2015, 2 W 40/15 = MMR 2016, 606) bestätigt: Der Schuldner eines gerichtlichen Unterlassungstitels muss die ihm verbotenen Inhalte nicht nur aus seinen eigenen Internetseiten löschen. Er muss auch auf gängige Suchmaschinen wie Google einwirken, dass diese die Inhalte aus deren Cache löschen. Diese Pflicht besteht zwar nicht grenzenlos. Voraussetzung ist, dass das Handeln der Suchmaschinen dem Schuldner wirtschaftlich zugutekommt. Aber das dürfte regelmäßig der Fall sein, soweit durch die Auffindbarkeit über die Suchmaschine die Sichtbarkeit des Schuldners im Netz erweitert ist. Andererseits soll allein diese Erweiterung nicht ausreichen, wenn etwa das Suchmaschinenangebot zu demjenigen des Schuldners in Konkurrenz tritt und ihm Nachteile bringt. Aber wann ist das schon der Fall?

< zurück zur Startseite