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KURZARBEIT NULL UND URLAUBSANSPRUCH

31. März 2021

NURAY CIVELEKER

Das LAG Düsseldorf hatte kürzlich über den Streit wegen des Urlaubsumfangs einer als Verkaufshilfe tätigen Arbeitnehmerin zu entscheiden, die sich im vergangenen Jahr wiederholt in Kurzarbeit befand. Die Arbeitnehmerin ist im Rahmen einer Drei-Tage-Woche bei einem Betrieb der Systemgastronomie tätig. Der Jahresurlaub betrug in Vollzeit 28 bzw. zuletzt 14 Urlaubstage aufgrund der Drei-Tage-Woche. Infolge der Corona-Pandemie befand sich die Klägerin im Jahr 2020 (April bis Dezember) wiederholt in Kurzarbeit Null, wobei die Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 durchgehend bestand. Den Urlaubsanspruch der Klägerin erfüllte der Arbeitgeber im Umfang von 11,5 Tagen. Die Parteien stritten folglich über die Frage, ob mit der Gewährung dieser 11,5 Tage der Anspruch der Klägerin vollständig erfüllt war oder ihr – wie die Klägerin meinte – noch 2,5 Urlaubstage zustanden.

Das LAG Düsseldorf wies mit Urteil vom 12.03.2021 (6 Sa 824/20), wie bereits zuvor das ArbG Essen, die Klage der Arbeitnehmerin ab. Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 habe die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 BUrlG erworben. Der Jahresurlaub 2020 stehe ihr deshalb nur anteilig in gekürztem Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei der Urlaub um 1/12 zu kürzen, was eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergebe und nicht nur um 2,5. In der Presseerklärung weist das LAG Düsseldorf darauf hin, dass der Erholungsurlaub bezwecke, sich zu erholen. Dies setzt die Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben seien, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Dies stehe nach Ansicht des LAG Düsseldorf auch im Einklang mit dem Europäischen Recht.

Das LAG hat die Revision zugelassen, sodass abzuwarten bleibt, ob sich auch das BAG mit dieser Frage zu befassen haben wird. Insbesondere ist aus der Pressemitteilung bislang nicht ersichtlich, wie das Gericht eine (kurzfristige) Widerrufsmöglichkeit der Kurzarbeit durch den Arbeitgeber und dessen Vereinbarkeit mit dem Erholungszweck des Urlaubs bewertet.

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