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EINBLICKSRECHT DES BETRIEBSRATS IN BRUTTOENTGELTLISTEN

11. Oktober 2019

NURAY CIVELEKER

Mit Beschluss vom 07.05.2019 (1 ABR 53/17) hat das BAG entschieden, dass dem Betriebsrat in Fällen des § 80 Abs. 2 Hs. 2 BetrVG Einblick in nicht anonymisierte Bruttoentgeltlisten zu gewähren ist.


Die Beteiligten stritten bereits über zwei Instanzen, nachdem der Arbeitgeber dem Betriebsausschuss lediglich Einsicht in eine anonymisierte Fassung der gewünschten Liste gewährt hatte. Dies unter Berufung auf datenschutzrechtliche Erwägungen, das Entgelttransparenzgesetz und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber scheiterte mit seiner Beschwerde nun auch vor dem BAG. Die Einsichtsgewährung in Bruttoentgeltlisten sei zur Erfüllung eines Rechts des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BetrVG „erforderlich“ und somit eine zulässige Verarbeitung personenbezogener Daten. Für die datenschutzrechtliche „Erforderlichkeit“ genüge es, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus dem Gesetz – also etwa dem BetrVG – ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich sei. Auch das Entgelttransparenzgesetz und verfassungsrechtliche Erwägungen gebieten nicht die Anonymisierung vorhandener Listen über die Bruttolöhne und -gehälter.

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