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Elternteilzeit – Präklusionswirkung der Ablehnung

19. JULI 2019

NURAY CIVELEKER

Das Bundesarbeitsgericht weist in seiner Entscheidung vom 11.12.2018  darauf hin, dass sich der Arbeitgeber im Prozess um den angelehnten Teilzeitanspruch in der Elternzeit nur auf solche Gründe stützen darf, die er in einem form- und fristgerechten Ablehnungsschreiben genannt hat. Zwar regle das Gesetz dies nicht ausdrücklich, allerdings ergebe sich dies u.a. aus der Formulierung in § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG a.F., wonach der Arbeitgeber diese innerhalb der in Satz 5 genannten Frist schriftlich mitteilen „muss“. Die Verwendung des Wortes „muss“ spreche dafür, dass eine Verletzung dieser Pflicht nicht ohne prozessuale Folgen bleiben könne. Sinn und Zweck der Regelung sei, dass der Arbeitgeber sich intensiv mit den Gründen befasse und nicht vorschnell und mit einer vorgeschobenen Begründung das Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers abwehre. Zudem soll der Arbeitnehmer durch das Begründungserfordernis in die Lage versetzt werden, die Chancen einer streitigen Durchsetzung seines Verringerungsanspruchs beurteilen zu können.


Zwar betrifft die Entscheidung die bis zum 31.12.2014 geltende Fassung des BEEG, allerdings sind die maßgelblichen Regelungen (§ 15 Abs. 7 Sätze 4 und 5 BEEG) in der Neufassung unverändert übernommen worden, sodass die Entscheidung sich auch für die ab dem 31.12.2014 geltende Fassung auswirken wird.

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