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DER BGH (VI ZR 405/18) ZUM „RECHT AUF VERGESSEN“ NACH DER DSGVO – UPDATE ZU OVG HAMBURG, 5 BF 291/17

2. OKTOBER 2020

GEROLD SKRABAL

Am 18. März 2020 hat Gerold Skrabal zum Reputationsschutz im Internet über ein bemerkenswertes Urteil des OVG Hamburg (5 Bf 291/17) berichtet. Das OVG hatte unter Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2018 (VI ZR 489/16) den Prüfmaßstab für die Löschpflichten zu Gunsten der Suchmaschinen-Betreiber und zugleich der Datenschutzaufsicht auf den Fall einer „offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung“ beschränkt.

Auf diesen für viele Betroffene ungünstigen Maßstab werden sich das OVG Hamburg und die übrigen Instanzgerichte aber zukünftig wohl kaum noch stützen können. Denn der BGH hat seine Rechtsprechung insoweit ausdrücklich aufgegeben. Dies nämlich mit Bezug auf die Rechtslage nach der DSGVO nun ausdrücklich in seinem Urteil vom 27.07.2020 (BGH, VI ZR 405/18, Streichung von der Google-Ergebnisliste – JurPC-Web-Dok. 0133/2020, Abs. 66):

„(…) Auf der anderen Seite folgt aus dem Gebot einer gleichberechtigten Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte aber auch, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt. An seiner noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung entwickelten gegenteiligen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 363 Rn. 36 i.V.m. 370 f. Rn. 52) hält der Senat insoweit nicht fest.“

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