NEWS

AKTUELLES

Nein heisst nein

14. Mai 2020

ULRICH GRUND

Gemäß § 12a des Arbeitsgerichtsgesetzes besteht im erstinstanzlichen Verfahren, also vor den Arbeitsgerichten, kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schließt diese Vorschrift als spezielle arbeitsrechtliche Regelung auch einen Anspruch auf Erstattung außer- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus. Mit Urteil vom 28.11.2019 (Az.: 8 AZR 293/18) hat das BAG entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn ein Anwalt eingeschaltet wurde, um Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung beizutreiben. Auch dann besteht also kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung in § 12a Arbeitsgerichtsgesetz könne nur dann angenommen werden, wenn eine Partei die Regelung bewusst missbraucht, um der anderen Seite konkreten Schaden zu zufügen.

Mit Urteil vom 24.10.2019 (Az.: 8 AZR 528/18) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass bei Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis auch kein Anspruch auf eine Verzugspauschale von 40,00 Euro besteht. Die entsprechende Regelung in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB werde durch die speziellere Norm des § 12a Arbeitsgerichtsgesetz verdrängt.

< zurück zur Startseite