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OLG MÜNCHEN (18 U 2822/19 PRE, 18 U 5493/19 PRE) BESTÄTIGT ZULÄSSIGKEIT DER KLARNAMEN-PFLICHT BEI FACEBOOK

11. DEZEMBER 2020

GEROLD SKRABAL

Wie die Fachpresse (Redaktion beck-aktuell) meldet, hat das Oberlandesgericht München die Zulässigkeit der Klarnamenpflicht bei Facebook mit zwei Urteilen vom 08.12.2020 bestätigt (18 U 2822/19 Pre und 18 U 5493/19 Pre).

Die noch nicht veröffentlichten Urteile überraschen mit Blick auf die BGH-Rechtsprechung zum Recht auf Anonymität im Internet (BGH „spickmich.de“-Urteil vom 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08, Rz. 38) doch ein wenig.

Die in der Presse zusammengefasste Argumentation der Richter lässt sich allerdings hören: “Bei der Verwendung eines Pseudonyms liegt die Hemmschwelle nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich niedriger.“ (Redaktion beck-aktuell)

Messen lassen muss sich diese Auffassung an der Frage der Zumutbarkeit für Facebook. § 13 Abs. 6 Telemediengesetz (TMG) regelt: „Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.“ Und Facebook dürfte seine zunehmende Überlastung mit der Prüfung und Löschung von Hatespeech & Co. wohl als gutes Argument für die Unzumutbarkeit von Pseudonymen anbringen können.

Fragt sich nur, ob dies einen Richtungswandel in den Tendenzen beim BGH auslöst. Ob das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat, ist bislang nicht bekannt.

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