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KOMMT DER DIREKT KLAGBARE AUSKUNFTSANSPRUCH GEGEN NETZWERKBETREIBER? DER GESETZENTWURF DER BUNDESTREGIERUNG (BT-DRS. 19/18792) LÄSST HOFFEN
5. Mai 2020
Wenn es nach der Bundesregierung geht, soll die Durchsetzung einer Auskunftspflicht der Netzwerkbetreiber für bestimmte Rechtsverletzungen im Internet vereinfacht werden. Im Gesetzentwurf vom 27.4.2020 wird dafür eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG) vorgeschlagen (BT-Drs. 19/18792, S. 13 f. und 53 f.):
„§ 14 Absatz 3 TMG wird dahin ergänzt, dass bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen eine Auskunftserteilung an den Verletzten nicht nur zulässig ist, sondern auch eine entsprechende Pflicht des Diensteanbieters besteht. Das nach § 14 Absatz 4 TMG mit der Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung befasste Gericht hat aufgrund von § 14 Absatz 4 Satz 2 TMG zudem zukünftig im Falle der Anordnung zugleich die diesbezügliche Verpflichtung des Diensteanbieters anzuordnen, sofern nicht der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich dahin beschränkt, dass nur über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung entschieden werden soll.“
Der bislang aufwändige und lange Weg über eventuell notwendige zwei Verfahren könnte damit in absehbarer Zeit abgekürzt werden. Die materiellen Voraussetzungen der Auskunftspflicht bleiben aber die gleichen. Dazu zählen Rechtsverletzungen der in § 1 Abs. 3 Netzwerk-Durchsetzungsgesetz (NetzDG) genannten Art. Das sind unter anderem Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung.
Die im Internet von „Hassrede“ Betroffenen werden es der Bundesregierung danken. Anwälte, die sich wie Gerold Skrabal um Reputationsschutz im Internet kümmern, ebenfalls.